Seit dem 1. Januar 2016 ist das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) in Kraft. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen seither keine zusätzlichen Ferienwohnungen mehr gebaut werden. Für sogenannte altrechtliche Wohnungen – das sind Objekte, die vor der Volksabstimmung über die Zweitwohnungsinitiative (2012) erstellt oder bereits genehmigt wurden –gelten spezifische Regeln. Solche Wohnungen sind in der Nutzung frei und dürfen bei einem Umbau um maximal 30 Prozent vergrössert werden. Bei einem vollständigen Abriss und Wiederaufbau hingegen ist eine solche Erweiterung nicht zulässig. Lesen Sie mehr: https://www.hev-bs.ch/news/detail/News/fuer-eine-sinnvolle-revision-des-zweitwohnungsgesetzes